Zur Startseite Zur Startseite

Die Höhe des zu besteuernden Rentenanteils hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Seit 2005 werden alle bereits laufenden Renten sowie die erstmalig in diesem Jahr bezogenen Renten zu 50 Prozent besteuert. Bei einem Rentenbeginn nach 2005 erhöhte sich der zu versteuernde Anteil jedes Jahr um zwei Prozent. Seit 2020 und bis zum Jahr 2040 verläuft die Erhöhung in Ein-Prozent-Schritten. Danach wird die Rente zu 100 Prozent besteuert. Die folgende Tabelle zeigt den Steuersatz in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns.

Der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Betrag bleibt über die gesamte Bezugsdauer der Renten erhalten (sogenanntes Kohorten-Modell).

Schrittweise Zunahme des zu versteuernden Anteils der Rente, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns:

Rentenbeginn besteuerter Rentenanteil in %
2005 50 
 2006 52
2007 54
2008 56
2009 58
2010 60
2011 62
2012 64
2013 66
2014 68
2015 70
2016 72
2017 74
2018 76
2019 78
2020 80
Ab 2021 Erhöhung um 1 %
2021 81
2022 82
2023 83
2024 84
2025 85
2026 86
2027 87
2028 88
2029 89
2030 90
2031 91
2032 92
2033 93
2034 94
2035 95
2036 96
2037 97
2038 98
2039 99
2040 100
Achtung: Aus der oben gezeigten Tabelle ergibt sich lediglich der Anteil der Rente, der zu versteuern ist. Wie hoch die zu zahlende Steuer der Rentenbezieherin oder des Rentenbeziehers tatsächlich ist, hängt vom individuellen Steuersatz ab. Hier ist unter anderem von entscheidender Bedeutung, ob die Rente die einzige Einkunftsquelle der betroffenen Person ist oder ob noch weitere Einkünfte bezogen werden. Erst die Summe aller steuerrechtlichen Erträge bestimmt die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer.
Wir sind verpflichtet, die gezahlten Rentenbeträge in Form von Rentenbezugsmitteilungen jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist.

Öffnungsklausel

Gerade bei Selbstständigen besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, weil sie oftmals Altersvorsorgebeiträge aus bereits versteuertem Einkommen leisten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil bestimmt, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen darf. Allerdings hat das Gericht nur verlangt, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht regelmäßig vorkommen darf. Für jeden individuellen Fall könne sie nicht ausgeschlossen werden.

Daher hat der Gesetzgeber in das Alterseinkünftegesetz die sogenannte Öffnungsklausel eingefügt, die eine Doppelbesteuerung in bestimmten Fällen vermeiden soll. Diese Klausel besagt, dass alle, die bis zum 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die aus diesen Mehrbeiträgen erwachsenden Rentenbestandteile die Ertragsanteilsbesteuerung wählen können. Der Ertragsanteilssteuersatz richtet sich nach dem Alter der Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und beträgt zum Beispiel bei Inanspruchnahme der Rente mit 65 oder 66 Jahren 18 Prozent. Die Anwendung der Öffnungsklausel muss beim Finanzamt gesondert beantragt werden.

Entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt stellt die NÄV Ihnen bei Rentenbeginn aus – sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.