Aktuelle Versorgungsabgaben
Wie hoch sind die Versorgungsabgaben?
Beitragssätze für niedergelassene und freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2024 | |
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zahlen von den Einkünften des vorletzten Jahres | 14,0 % |
oder – auf Antrag – vom Kassenumsatz | 7,0 % |
Jährlich können Zahlungen geleistet werden bis zur Höchstabgabe von | 29.151,60 € |
– das entspricht monatlich | 2.429,30 € |
Die Pflichtabgabe (bei Nichtvorlage von Einkommensnachweisen) beträgt | 22.292,40 € |
– das entspricht monatlich | 1.857,70 € |
Beitragssätze für Angestellte im Jahr 2024 | |
Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt monatlich | 7.550,00 € |
Angestellte, die sich von der Deutschen Rentenversicherung Bund befreien lassen, zahlen 18,6 % der monatlichen Bezüge, bis zur Obergrenze von | 1.404,30 € |
– davon die Hälfte Arbeitgeberzuschuss | 702,15 € |
Nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Angestellte zahlen einen Pflichtbeitrag von 3/10 der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, maximal | 421,29 € |
Besteht die Möglichkeit zusätzlicher Einzahlungen?
Ja. Mitglieder dürfen, sofern sie nicht bereits die Höchstabgabe zahlen, ihre Anwartschaft durch zusätzliche Zahlungen aufstocken. Sie können also neben der Pflichtabgabe beziehungsweise dem Beitrag für Angestellte zusätzliche Beiträge entrichten. Auch die aufgestockten Anwartschaften sind sofort rentenwirksam und unterliegen der Dynamik.
Beispiel für zusätzliche Zahlungen im Jahr 2024
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte | jährlich € | monatlich € |
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Pflichtabgabe | 22.292,40 € | 1.857,70 € |
Mögliche Zusatzzahlungen bis | 6.859,20 € | 571,60 € |
Angestellte Ärztinnen und Ärzte | jährlich € | monatlich € |
Betrag für Angestellte | 16.851,60 € | 1.404,30 € |
Mögliche Zusatzzahlungen bis | 12.300,00 € | 1.025,00 € |
Wann sind die Versorgungsabgaben zu leisten?
Jedes Mitglied muss die Versorgungsabgaben selbstständig in monatlichen Beiträgen spätestens zum Letzten eines jeden Monats einzahlen. Die meisten Mitglieder nutzen hierfür das Lastschrifteinzugsverfahren.
Angestellte können die Versorgungsabgaben zum gleichen Termin vom Arbeitgeber abführen lassen, bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mit Kassenzulassung kann die Beitragszahlung über die Kassenärztliche Vereinigung abgewickelt werden.
Achtung: Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden grundsätzlich nur die bis zu diesem Termin bei der NÄV eingegangenen Versorgungsabgaben für die Rentenberechnung berücksichtigt.