Wissenswertes für Rentnerinnen und Rentner

Ihre Rente
Eine Rente ist immer eine Gegenleistung für die eingezahlten Beiträge. Wenn Sie eine Altersrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente von uns bekommen, haben Sie selbst und/oder Ihr Arbeitgeber diese Beiträge über viele Jahre gezahlt. Hinterbliebene erhalten ihre Renten ausnahmslos aufgrund der Beitragsleistung eines Angehörigen.
Viel Wissenswertes über Ihre Versorgung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (NÄV) haben wir in diesem Dokument für Sie zusammengestellt. Über einige andere Themen informieren Sie auch die in diesem Beitrag genannten Stellen, wie beispielsweise das Bundesfinanzministerium oder Ihre Krankenkasse.
Sollten dennoch Fragen offenbleiben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir sind für Sie da. Mit Sicherheit!
Ihre Nordrheinische Ärzteversorgung
Die Rentenzahlung
Ihre Rente überweisen wir auf Ihr Bankkonto.
Ihre laufende Rente wird monatlich im Voraus gezahlt, d. h. die Gutschrift erfolgt bis zum Beginn des Monats, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juni am Ende des Monats Mai überwiesen, damit Sie im Juni darüber verfügen können.
Bin ich auch bei Rentenbezug weiter Mitglied in der Kranken und Pflegeversicherung?
Auch als Rentenbezieher sind Sie weiterhin Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind, müssen Sie Ihre Beiträge selbst an die Kranken und Pflegeversicherung zahlen.
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zahlen Sie aus Ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Krankenversicherung der Rentner ist keine eigenständige Versicherung. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf unserer Internetseite unter Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die NÄV zahlt keinen Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen.
Bekommen Sie gleichzeitig mehrere Renten, sind sämtliche Renten zusammenzurechnen und in Summe bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Wenn uns Ihre Krankenkasse dazu beauftragt, behalten wir die von Ihnen zu zahlenden Beiträge von der Rente ein und überweisen sie an Ihre Krankenkasse.
Wenn Sie eine Rente erhalten, müssen Sie in der Regel auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen. Diese Beiträge tragen Sie in voller Höhe allein. Auch um diese Beiträge kümmern wir uns bei gesetzlich Versicherten im Rahmen der Beitragsabführung.
Wenn Sie neben Ihrer Rente arbeiten und Ihre Rente zusammen mit den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung übersteigt, erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge auf Antrag von Ihrer Krankenkasse zurück. Hierzu kann Ihnen Ihre Krankenkasse Auskunft erteilen.
Hinweis
Rente und Steuern
Grundsätzlich zählen Renten zu den steuerpflichtigen Einkünften. Beginnt Ihre Rente erstmalig im Jahr 2025, müssen Sie 83,5 Prozent Ihrer Rente versteuern. Sie sind daher üblicherweise verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Beim Ausfüllen der für Rentenzahlungen erforderlichen Anlage R hilft eine Mitteilung über die Rentenhöhe. Diese Rentenmitteilung erhalten Sie von uns jeweils zum Jahresende (in der Regel in der zweiten Dezemberhälfte).
Das Finanzamt errechnet Ihre Steuerschuld und erlässt einen Bescheid. Die fällige Steuer müssen Sie dann selbst überweisen.
Ausführlichere Informationen zur Rente und Steuer können Sie auch auf unserer Internetseite abrufen.
Hinweis
Das sollten Sie mitteilen
Vergessen Sie bitte nicht, uns jede Adressänderung oder eine Änderung bei Ihrer Bankverbindung so schnell wie möglich mitzuteilen. Auch wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln, sollten Sie uns rechtzeitig darüber informieren.
Regelaltersgrenze
Dieser Begriff ist Ihnen im Zusammenhang mit Rentenangelegenheiten sicher schon bekannt.
Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) Anspruch auf lebenslängliche Altersrente. Bei Überschreiten der Regelaltersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
Für die Geburtsjahrgänge 1970 und älter gelten aufgrund einer Übergangsregelung hiervon abweichend frühere Regelaltersgrenzen.
So können Sie sich ausweisen – der Rentenausweis
Manchmal bieten Ihnen Städte, Gemeinden, Firmen oder andere Institutionen finanzielle Vergünstigungen an, wenn Sie eine Rente erhalten.
Den Rentenstatus müssen Sie dann nachweisen können. Dabei hilft der Ausweis für Rentnerinnen und Rentner. Sie erhalten den Rentenausweis mit dem Rentenbescheid. Der Ausweis ist im Scheckkartenformat gehalten.
Er enthält Name, Geburtsdatum und Ihre Versicherungsnummer und ist gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Wie sind Angehörige abgesichert?
Erhalten Sie selbst eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente, profitieren Sie bereits von den Leistungen der NÄV für Hinterbliebene. Eine solche Rente kann zumindest die Sorge um die künftige wirtschaftliche Existenz vermindern.
Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner stirbt, endet der Anspruch auf Rentenzahlung zum Ende des Sterbemonats und wir stellen die Rentenzahlung ein.
Witwe oder Witwer, eine hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner bekommen - bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen - eine Hinterbliebenenrente.
Wir zahlen an die Witwe oder den Witwer sowie an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/-innen ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten.
Nicht verheiratete Personen können keine Rente bekommen, auch wenn sie vorher in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Kinder erhalten eine Waisenrente. Waisenrenten werden grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waise sie auch weiter bis zum 27. Lebensjahr erhalten. Zum Beispiel dann, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befindet.
Abfindung bei Heirat
Einen Anspruch auf Ihre Witwen oder Witwerrente haben Sie nur, solange Sie nicht wieder heiraten. Wenn Sie erneut heiraten, können Sie auf Antrag eine Kapitalabfindung erhalten. Die Höhe dieser Abfindung ist davon abhängig, wie alt Sie bei der erneuten Eheschließung sind.
Waisenrenten werden auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet.
Rente und ärztliche Tätigkeit – was muss ich beachten?
Bei dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob Sie eine Altersrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente bekommen.
Als Altersrentnerin oder Altersrentner können Sie unbegrenzt weiterhin ärztlich tätig sein und hinzuverdienen.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bekommen. Der Bezug dieser Rente schließt eine ärztliche Berufstätigkeit in jeglicher Form aus; also auch eine beratende oder begutachtende Tätigkeit.
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, sollten Sie, bevor Sie eine Beschäftigung aufnehmen, auf jeden Fall mit uns in Kontakt treten, um abzuklären, ob die geplante Tätigkeit ggf. rentenschädlich ist.
Eigenes Einkommen und Hinterbliebenenrenten
Bei hinterbliebenen Witwen und Witwern erfolgt keine Einkommensanrechnung. Hier wird eigenes, beziehungsweise selbst erworbenes Einkommen nicht angerechnet. Dies bedeutet, dass Sie uneingeschränkt beruflich tätig sein können, ohne Nachteile für Ihre Rente befürchten zu müssen.
Bei Waisen findet ebenfalls keine Einkommensanrechnung statt. Bei Ausübung einer mehr als 30 Wochenstunden umfassenden entgeltlichen beruflichen Tätigkeit entfällt jedoch der Anspruch auf Waisenrente. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um eine Klärung herbeizuführen.
Die Rentenanpassung
Von der NÄV werden sogenannte dynamische Renten gezahlt. So bleiben Rentnerinnen und Rentner durch Rentenanpassungen an der wirtschaftlichen Entwicklung des Versorgungswerkes beteiligt. Der Rentenbetrag, der einmal für Sie errechnet wurde, kann sich verändern. Wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Versorgungswerkes es zulässt, wird die Rente einmal jährlich zum 1. Januar prozentual erhöht.
Ein großes Plus: Zurechnungszeit
Wer bereits in jungen Jahren eine Rente erhält, muss bei Bestehen einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk hinsichtlich der Höhe nicht nur auf die bisher eingezahlten Beiträge bauen. Bei Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten wird eine Zurechnungszeit gewährt.
Die Zurechnungszeit ist ein fiktiver Zeitraum, der bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung so berücksichtigt wird, als hätte das Mitglied in dieser Zeit Beiträge gezahlt. Er wird mit einem Durchschnittswert (durchschnittliche persönliche Steigerungszahl) der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.
Bei Hinterbliebenenrenten umfasst die Zurechnungszeit den Zeitraum zwischen dem Tod und einem Alter von 62 Jahren des verstorbenen Mitglieds.
Bei Berufsunfähigkeitsrenten umfasst die Zurechnungszeit den Zeitraum vom Eintritt der Berufsunfähigkeitsrente und einem Alter von 62 Jahren des berufsunfähigen Mitglieds.
Bekomme ich meine Rente auch im Ausland?
Wenn Sie einen längeren Urlaub im Ausland planen oder im Süden „überwintern“ wollen, brauchen Sie sich um Ihre Rente keine Sorgen zu machen. Sie wird wie bisher auf Ihr Konto in Deutschland überwiesen.
Selbstverständlich können Sie sich die Rente wahlweise auch auf ein auf Ihren Namen lautendes Konto im Ausland überweisen lassen. Wir benötigen dann die IBAN Ihres Kontos. Bankspesen und Kursverluste gleichen wir nicht aus.
Dies gilt auch, wenn Sie für längere Zeit oder sogar für immer im Ausland bleiben möchten.
Auch Waisen können ihre Rente ins Ausland gezahlt bekommen, zum Beispiel bei einem Auslandssemester.
Hinweis
Kann ich meine Rente an Dritte abgeben?
Wir zahlen Ihre Rente nur an Sie aus. Eine Abtretung oder Übertragung der Rente ist satzungsgemäß ausgeschlossen.
Was ist, wenn ein Teil meiner Rente gepfändet wird?
Ob und ggf. in welcher Höhe Ihre Rente pfändbar ist, richtet sich in der Regel nach dem Paragraphen 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Mehr zum § 850c ZPO unter www.gesetze-im-internet.de.
Auch das Konto, auf das Ihre Rente überwiesen wird, ist pfändbar.
Hinweis
Was passiert mit der Rente bei einer Scheidung?
Eine Scheidung hat auch Auswirkung auf Ihre Rente. Wenn man sich scheiden lässt, wird vom Familiengericht ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Die gemeinsam während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche werden nach gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt.
Das Gericht stellt hierbei fest, ob und in welcher Höhe einem Ehepartner etwas abgezogen und dem anderen gutgeschrieben wird. So kann sich die Rente bei dem einen Ehepartner ganz erheblich mindern und beim anderen entsprechend erhöhen.
Ein Versorgungsausgleich findet auch statt, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.
Vollmachten – rechtzeitig vorsorgen
Es ist möglich, jemanden zu beauftragen, die Korrespondenz für Sie zu führen. Hierfür müssen Sie der betreffenden Person eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Sie können beispielsweise Privatpersonen oder auch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sowie Rentenberaterinnen/Rentenberater bevollmächtigen. Für diese Vollmacht können für Sie gegebenenfalls Kosten anfallen.
Für den Notfall, also eine Situation, in der Sie ganz oder teilweise nicht in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, sollten Sie eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung vorbereiten. Treffen Sie keine entsprechenden Verfügungen, muss eine Betreuungsperson vom Gericht bestellt werden.
Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge ergänzt. Dieses Recht greift, wenn eine Ehegattin/Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre/seine Angelegenheiten in der Gesundheitsvorsorge nicht mehr selbst regeln kann. Es ist allerdings zeitlich auf maximal sechs Monate begrenzt.
Bitte beachten Sie, dass wir zum Schutz unserer Rentnerinnen und Rentner ausschließlich Originalvollmachten berücksichtigen können.