Im Gegenzug zur schrittweisen Vollbesteuerung der Rentenbezüge berücksichtigt das Alterseinkünftegesetz die Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise steuermindernd.
Das Gesetz sieht vor, dass Versorgungsabgaben zu berufsständischen Versorgungswerken ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd abgesetzt werden können. Auch andere Altersvorsorgeaufwendungen zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht kapitalisierbar sind, können steuermindernd geltend gemacht werden.
Der maximal absetzbare Betrag ist seit dem 1. Januar 2015 dynamisch an den Höchstbetrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Er errechnet sich aus dem dort jeweils geltenden Beitragssatz und der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. So galten im Jahr 2022 die Höchstbeträge 25.639,00 € für Ledige und 51.278,00 € für Verheiratete. Im Jahr 2022 können hiervon 94 % (das sind entsprechend 24.101,00 € beziehungsweise 48.202,00 €) steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend einer Gesetzesänderung wird ab 2023 bereits der voll absetzbare Betrag erreicht.
Anpassung der steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen
Jahr | steuerlich absetzbarer Anteil in % |
---|---|
2005 | 60 |
2006 | 62 |
2007 | 64 |
2008 | 66 |
2009 | 68 |
2010 | 70 |
2011 | 72 |
2012 | 74 |
2013 | 76 |
2014 | 78 |
2015 | 80 |
2016 | 82 |
2017 | 84 |
2018 | 86 |
2019 | 88 |
2020 | 90 |
2021 | 92 |
2022 | 94 |
ab 2023 | 100 |
Folgende Beispiele zeigen die Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen.
Beispiel 1: Absetzbarkeit von Beiträgen eines Selbstständigen im Jahr 2021 | |
---|---|
10.000,00 € | Beitrag an berufsständisches Versorgungswerk |
10.000,00 € | Beitrag private Leibrente |
20.000,00 € | |
20.000,00 € | Arbeitnehmeranteil |
0,00 € | Arbeitgeberanteil |
20.000,00 € | |
davon 92 % | 18.400,00 € |
./. steuerfreier AG-Anteil | 0,00 € |
18.400,00 € | |
Höchstbetrag 92 % von 20.000,00 € | = 18.400,00 € |
=> 18.400,00 € sind steuerlich absetzbar. |
Beispiel 2: Absetzbarkeit von Beiträgen eines Angestellten im Jahr 2021 | |
---|---|
12.000,00 € (6.000,00 € AG-Anteil / 6.000,00 € AN-Anteil) |
Beitrag an berufsständisches Versorgungswerk |
2.000,00 € | Beitrag private Leibrente |
14.000,00 € (6.000,00 € AG-Anteil / 6.000,00 € AN-Anteil / 2.000,00 € private Rente) |
|
8.000,00 € (6.000,00 € AN-Anteil / 2.000,00 € private Rente) |
Arbeitnehmeranteil |
(12.000,00 €/ 2 =) 6.000,00 € |
Arbeitgeberanteil |
14.000,00 € | |
davon 92 % | 12.880,00 € |
./. steuerfreier AG-Anteil | 6.000,00 € |
6.880,00 € | |
Höchstbetrag 92 % von 25.787,00 € | 23.724,00 € |
./. steuerfreier AG-Anteil | = 6.000,00 € |
17.724,00 € | |
6.880,00 € < 17.724,00 € | |
=> 6.880,00 € sind steuerlich absetzbar. |
Günstigerprüfung
Der neu geregelte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen sollte für den Steuerpflichtigen an sich umfassender sein als der bisherige Sonderabgabenabzug nach dem bisher geltenden Recht. Trotzdem waren Fälle denkbar, in denen der Steuerpflichtige schlechter gestellt wird. Deshalb war bis zum Jahr 2019 (§ 10 Abs. 4a EStG n. F.) eine Günstigerprüfung verankert. Das Finanzamt prüft, ob der Abzug aller Vorsorgeaufwendungen nach altem oder neuem Recht günstiger ist. Ab 2020 erfolgt diese Günstigerprüfung nicht mehr.