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Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung der Rente. Das bedeutet, Rentenbezüge werden nicht mehr nur mit dem sogenannten Ertragsanteil, sondern sukzessive voll besteuert. Gleichzeitig werden Beiträge zum Aufbau einer Altersvorsorge steuerlich begünstigt.

Der zu besteuernde Rentenanteil hat sich bis 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht, seit 2021 steigt er in Ein-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2040. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 werden die Renteneinkünfte voll besteuert.

Der bei Rentenbeginn festgesetzte zu versteuernde Anteil beziehungsweise Freibetrag bleibt während der gesamten Rentenlaufzeit gleich. Gleichzeitig steigt der maximal absetzbare Altersvorsorgebetrag um zwei Prozentpunkte seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes.

Im Jahr 2021 sind dies 92 Prozent des entsprechenden Höchstbetrages (25.787,00 € für Ledige; 51.574,00,00 € für Verheiratete). Ein verheiratetes Mitglied kann demnach im Jahr 2021 maximal Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 47.448,00 € steuermindernd geltend machen. Die NÄV ermöglicht Beitragszahlungen bis zur jeweils geltenden Höchstabgabe (2021: 27.417,60 €). Die Beiträge zum Versorgungswerk werden vom Finanzamt als steuerlich absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt.

Bei der Wahl des Zeitpunktes der Renteninanspruchnahme ist daher – aus steuerlicher Sicht – zu beachten, dass sich mit jedem Jahr der Anteil der Rente, der einer Besteuerung unterliegt, erhöht. Andererseits entfällt mit Rentenbezug die Möglichkeit, Beiträge an die NÄV zu zahlen und diese steuerlich abzusetzen.