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Die Nordrheinische Ärzteversorgung gewährt einen uneingeschränkten Berufsschutz. Ist die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit auf Dauer unmöglich, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vor. Eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes wird den Mitgliedern nicht zugemutet.

Zu beachten ist allerdings, dass innerhalb des ärztlichen Berufsbildes auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ein Chirurg, der nicht mehr in der Lage ist, zu operieren, weil er beispielsweise an Rheumatismus leidet, kann unter Umständen durchaus auf gutachterliche Tätigkeiten oder eine Beschäftigung beim MDK verwiesen werden. Ob diese ärztliche Verweisungstätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat beziehungsweise auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, ist hierbei unerheblich. Den Verweisungstätigkeiten sind auch solche Berufe zuzuordnen, die aus gesundheitlichen Gründen nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. Therapier- und behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen führen nicht zu einer Berufsunfähigkeit. Auch dann nicht, wenn sich hierdurch eine über einen längeren Zeitraum erstreckende Arbeitsunfähigkeit ergibt, da es an dem zwingenden Erfordernis der Dauerhaftigkeit fehlt.