Liegt der Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor, die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, besteht die Möglichkeit, sogenannte Einkommensersatzleistungen zu beantragen. Diese entsprechen der Höhe nach der Berufsunfähigkeitsrente, allerdings ohne Kinderzuschüsse. Einkommensersatzleistungen werden nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf Antrag für die Zeit gewährt, in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Mitglied keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis nicht durch einen Vertreter fortgeführt wird.
Für die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit werden auf Antrag Zuschüsse gewährt. Es muss sich allerdings um „echte“ Rehabilitationsmaßnahmen handeln. Heilmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen. Ebenso werden Kosten für Hilfsmittel oder solche Maßnahmen, die von anderen Kostenträgern zu übernehmen sind, nicht bezuschusst.