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Während der Schwangerschaft sorgen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dafür, dass – insbesondere bei Vorliegen eines individuellen Beschäftigungsverbotes – das Gehalt weitergezahlt wird. Das schließt auch die Beiträge zu den verschiedenen Alterssicherungssystemen mit ein.

Anders verhält es sich während der Mutterschutzfristen. In dieser Zeit stellt der Arbeitgebende die normale Gehaltszahlung ein und die werdenden Mütter im Angestelltenverhältnis erhalten stattdessen ein Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebenden, der die Differenz zum letzten Nettoentgelt ausgleichen soll. Bei angestellten Ärztinnen werden während der Schutzfrist keine Beiträge an das ärztliche Versorgungswerk gezahlt.

Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung sorgen die satzungsmäßigen Bestimmungen dafür, dass sich Zeiten eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes und einer sich eventuell anschließenden Babypause nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (vormals Bundeserziehungsgeldgesetz) nicht nachteilig auf die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente auswirken. Rentensteigernd – beispielsweise für die spätere Altersrente – sind diese Zeiten jedoch nicht, denn das Versorgungswerk erhält für diese Zeiten keine Beiträge.

Beiträge vom Bund erhält hingegen die Deutsche Rentenversicherung, die die Zeiten der Kindererziehung – auch bei Ärztinnen und Ärzten, die ansonsten keinen Bezug zur Rentenversicherung haben – bis zur Dauer von drei Jahren je Kind als Beitragszeiten (sogenannte Kindererziehungszeiten) anrechnet.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und damit auch die der Nordrheinischen Ärzteversorgung haben unter Umständen einen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat in § 56 (4) SGB VI klargestellt, dass und unter welchen Umständen die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten anerkennen muss.

Mitglieder, die Kinder erziehen beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist letztlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden. Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.

Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht hat:

In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt. Dies ist system- und interessengerecht, da Kindererziehungszeiten durch Steuerzuschüsse finanziert werden, die von allen, das heißt von berufsständisch und nicht berufsständisch versorgten Steuerbürgern aufgebracht werden. Diese Mittel fließen ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund zu.

Wirkt sich die Beantragung von Erziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus?

Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bedeutet nicht, dass dort für den betreffenden Zeitraum eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird. Die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen.

Was ist zu tun, um Anrechte für Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten?

Der Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Vormerkung von Kindererziehungszeiten kann mithilfe des Formulars V800 (als Download verfügbar auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin, gestellt werden.

Wie können Nachteile bei der späteren Altersrente beim Versorgungswerk vermieden werden?

Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung gilt der Grundsatz der beitragsgerechten Rente, das heißt je höher die gezahlten Beiträge sind, desto höher ist das Rentenanrecht. Werden zum Beispiel aus familiären Gründen gar keine oder geringere Beiträge als in der Vergangenheit geleistet, sinken die Anrechte tendenziell ab. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen freiwillige Zahlungen zu leisten, um Versorgungslücken zu vermeiden. Über den individuellen Beitragsaufwand, der hierfür erforderlich ist, informieren wir Sie gerne.

Gibt es Fristen für die Einzahlung freiwilliger Beiträge beim Versorgungswerk?

Bei Eintritt eines Versorgungsfalles sind die bis dahin geleisteten Beiträge rentenwirksam. Freiwillige Zahlungen können für das laufende Geschäftsjahr nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen.