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Grundsätzlich besteht für alle Personen in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. 

Wird eine Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk bezogen, ist in Bezug auf die Krankenversicherung Folgendes zu beachten:

  • Rentenbezieher, die auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) beziehen und für eine bestimmte Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren (sogenannte Vorversicherungszeit), sind grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
  • Grundsätzlich gilt: Niemand muss die gesetzliche Krankenversicherung verlassen, der nicht möchte. Fehlen die notwendigen Vorversicherungszeiten, kann für die KVdR eine freiwillige Versicherung auch als Rentner möglich sein. Voraussetzung hierfür ist, dass man ausreichend lange bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Ob die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen, wird durch die jeweilige Krankenkasse geprüft.
  • Rentenbezieher, die – von der KVdR ausgenommen – nicht freiwillig gesetzlich versichert oder von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, müssen sich in der privaten Krankenversicherung absichern. 
  • Die aus dem Rentenbezug des Versorgungswerkes zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vom Rentenbezieher selbst in voller Höhe zu tragen.

Treffen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine aus dem Versorgungswerk zusammen, stellen sich in der Regel verschiedene Fragen zur Krankenversicherungspflicht. 

Im Folgenden möchten wir Antworten zu den im Zusammenhang mit unseren Renten und der KVdR am häufigsten gestellten Fragen geben, wobei rechtsverbindliche Auskünfte hierzu nur durch die zuständige Krankenkasse erteilt werden können. 

Was ist die KVdR und wer wird Pflichtmitglied?

Die KVdR ist eine eigene gesetzliche Pflichtversicherung, die von den gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder den Ersatzkassen betrieben wird. 

Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR sind andere als im Berufsleben, in der die gesetzliche Krankenkassenpflicht in der Regel von der Höhe des Einkommens und einem Beschäftigungsverhältnis abhängig ist. Für die Pflichtversicherung in der KVdR kommt es ausschließlich darauf an, dass 

  1. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt ist beziehungsweise bezogen wird und 
  2. die sogenannte Vorversicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist.

Wer in der KVdR versichert ist, für den besteht in der Regel auch in der sozialen Pflegeversicherung der Rentner eine Versicherung.

Wann ist beziehungsweise gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt?

Für die Ermittlung der Vorversicherungszeit wird die Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung in zwei Hälften geteilt. Nur wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war, hat die Vorversicherungszeit erfüllt. Um die im Einzelnen anrechenbaren Versicherungszeiten zu erfragen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Was geschieht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird?

Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (versicherungspflichtig oder familienversichert), dann setzt sich die Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist seinen Austritt erklärt und nachweist, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (zum Beispiel eine private Krankenversicherung). Freiwillig krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen aber unter Umständen höhere Beiträge als pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner.

Wie bemessen sich die Beiträge für die Pflichtversicherung in der KVdR?

Die Beiträge bemessen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft anzuwendenden Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung. 

Bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern aus der jeweiligen Summe der Bruttorenten der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Auslandsrenten, Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke und der Beamtenversorgung, Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berechnet. 

Wie bemessen sich die Beiträge für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner? 

Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigt die Krankenkasse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben den bei der oder dem Pflichtversicherten beitragspflichtigen Einnahmen (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit), sind auch alle weiteren Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, beitragspflichtig. 

Wer trägt die Beiträge?

Aus der gesetzlichen Rente trägt die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) bei den Pflichtversicherten die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als Beitragszuschuss. Dieser bestimmt sich nach dem allgemeinen Beitrags- und dem Zusatzbeitragssatz, der durch jede Krankenkasse selbst bestimmt wird. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von der Rentnerin beziehungsweise dem Rentner selbst getragen.

Beiträge aus den Renten der berufsständischen Versorgungswerke zahlt der Rentenbeziehende in voller Höhe selbst. Ein „Zuschuss“ zur Krankenversicherung – unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder private Versicherung besteht – wird vom Versorgungswerk nicht gezahlt.

Für pflichtversicherte Versorgungsbeziehende werden die Beiträge nach Aufforderung durch die Krankenkasse direkt von der Rente einbehalten und vom Versorgungswerk als Zahlstelle an die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse abgeführt. 

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentenbeziehende müssen ihre Beiträge selbst tragen und diese selbst an die jeweilige Krankenkasse zahlen.

Für privat kranken- und pflegeversicherte Rentner gelten die Beitrags- beziehungsweise Prämienregelungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Die Beiträge zahlt der Rentenbeziehende in voller Höhe selbst. 

Was bedeutet „Zahlstellenmeldeverfahren“?

Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist als berufsständisches Versorgungswerk eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen. In dieser Funktion ist sie verpflichtet, die Krankenkassen von gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern in einem maschinellen Datenaustausch über den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Versorgungsbezuges im Rahmen des sogenannten Zahlstellenmeldeverfahrens (ZMV) zu informieren. Die Krankenkassen wiederum melden zurück, ob Versicherungspflicht in der KVdR besteht und in welcher Höhe der Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt, sodass die Zahlstellen dann die aus den Versorgungsbezügen fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ermitteln und unmittelbar an die Krankenkasse abführen können.

Für pflichtversicherte Versorgungsbeziehende führt das Versorgungswerk die Beiträge direkt an die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse ab. Alle anderweitig Kranken- und Pflegeversicherten führen Ihre Beiträge selbst an die Kasse ab.

Lesen Sie hier mehr über die NÄV-Rente und Krankenversicherungspflicht.