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Wie wirkt sich die Nichtausübung meiner ärztlichen Tätigkeit oder eine Teilzeitbeschäftigung auf meine Rentenanrechte aus?

Es gibt verschiedene Gründe, warum man seine berufliche Tätigkeit vorübergehend oder sogar dauerhaft einschränkt oder aufgibt. Hierfür ist meistens die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Familienangehörigen die Ursache.

Die Einschränkung oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit hat entsprechende Einkommensverluste zur Folge. Diese wiederum führen zu geringeren oder gar keinen Beitragszahlungen an das Versorgungswerk.

Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung gilt das Äquivalenzprinzip zwischen Beiträgen und Leistungen, das heißt je geringer die Beiträge, desto geringer das Rentenanrecht.

Bei kurzfristigen Unterbrechungen von nur wenigen Wochen sind die Einbußen in der Regel in Bezug auf die Altersrente bei einer langen Versicherungsdauer nicht so gravierend. Anders verhält es sich jedoch, wenn hierdurch über mehrere Monate oder Jahre verhältnismäßig geringe oder gar keine Beiträge entrichtet werden.

Beispielhaft sind nachfolgend die möglichen Auswirkungen reduzierter Beitragszahlungen dargestellt:

  1. Die Ärztin Frau Dr. Muster ist am 15. Oktober 1978 geboren und seit dem 1. April 2010 Mitglied des Versorgungswerkes. Sie ist zunächst als Assistenzärztin vollzeitig tätig und zahlt einkommensgerechte Beiträge, die etwa 70 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung betragen.
  2. Nach einer Mitgliedszeit von 21 Monaten geht sie ab dem 1. Januar 2012 in Mutterschutz. Anschließend ist sie bis zum 30. Dezember 2013 in Elternzeit. Beiträge werden in dem gesamten Zeitraum nicht gezahlt (0,00 Prozent).
  3. Ab dem 1. Januar 2014 nimmt sie ihre Tätigkeit zunächst vollzeitig wieder auf und erzielt ein Einkommen, aus dem etwa 80 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt werden.
  4. Ab dem 1. November 2017 befindet sie sich erneut im Mutterschutz und schließt eine dreijährige Elternzeit an. Auch für diesen Zeitraum zahlt sie keine Beiträge (0,00 Prozent).
  5. Im Anschluss daran ist sie ab dem 1. Januar 2021 wieder tätig, jetzt allerdings in Teilzeit. Sie erzielt hieraus ein Einkommen, aus dem etwa 50 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt werden.
  6. Am 1. Januar 2040 beginnt die Ärztin für die Dauer von zwei Jahren die Pflege eines Elternteils. Hierfür übernimmt die Pflegekasse einen Beitrag in Höhe von circa 20 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung. Um die Pflege leisten zu können, reduziert Frau Dr. Muster vorübergehend ihre ärztliche Tätigkeit, sodass nur noch 40 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung durch den Arbeitgebenden geleistet werden. Insgesamt zahlt sie somit bis zum 31. Dezember 2042 Beiträge in Höhe von 60 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung.
  7. Ab dem 1. Januar 2043 wird die Ärztin erneut vollzeitig ärztlich tätig und zahlt den Höchstbeitrag in der Angestelltenversicherung (100 Prozent).
  8. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres nimmt die Ärztin ihre Regelaltersrente in Anspruch.

Im Vergleich zu einem Mitglied, das durchgehend den Angestelltenversicherungshöchstbeitrag zahlt, ergibt sich für Frau Dr. Muster eine um circa 1.400,00 € geringere monatliche Altersrente.

Welche Möglichkeiten bestehen, um die Nachteile, die sich durch die eingeschränkte Berufstätigkeit bei der späteren Altersrente ergeben, auszugleichen?

Sie können bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung innerhalb der satzungsgemäßen Grenzen zusätzlich freiwillige Beiträge leisten. Diese werden altersunabhängig und genauso verrentet wie Pflichtbeiträge.

Schon bei einer Zahlung von zusätzlichen Beiträgen von 2.000,00 € jährlich während der gesamten Mitgliedszeit – also weniger als 170,00 € monatlich – würde sich in Bezug auf unser Beispiel der monatliche Rentenabstand von 1.400,00 € auf circa 1.130,00 € verringern.

Bei Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen in Höhe von jährlich 5.000,00 € – also knapp 420,00 € monatlich – beträgt die Differenz monatlich nur noch circa 680,00 €.

Idealerweise ergänzen Sie konsequent die Beitragslücken, die durch die beruflichen Einschränkungen entstehen, und vermeiden hierdurch Renteneinbußen.

Gerne beraten wir Sie, in welchem Umfang Sie zusätzliche Versorgungsabgaben zahlen können und wie sich dies auf Ihre persönliche Rentenanwartschaft auswirkt.

Oder nutzen Sie unsere Online-Rentensimulation, um zu erfahren, wie sich zukünftige Zahlungen auf Ihre Rente auswirken können. 

Wie können Beitragsaufstockungen vorgenommen werden?

Sie überweisen uns selbst den gewünschten Betrag unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer mit dem Vermerk „Beitragsaufstockung“ auf eines unserer bekannten Konten. Hierbei kann es sich um eine einmalige oder regelmäßige Zahlung zum Beispiel per Dauerauftrag handeln.

Alternativ ziehen wir einen von Ihnen gewünschten Betrag entweder als monatliche Rate oder – auf Ihre gesonderte Aufforderung – einmalig beispielsweise zum Jahresende per Lastschrift von Ihrem Konto ein.

Muss ich mich dauerhaft für bestimmte zusätzliche Zahlungen entscheiden?

Nein, Sie müssen sich nicht für die Zukunft festlegen. Sie können für die Zukunft immer wieder aufs Neue entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Ihre Anrechte beim Versorgungswerk aufstocken. Damit sind Sie flexibel und können Ihre freiwilligen Zahlungen Ihrem jeweiligen Budget anpassen.