Die NÄV bietet ihren Mitgliedern einen breiten Korridor – zurzeit acht Jahre, mitunter auch zehn Jahre –, innerhalb dessen der Renteneintritt, genauer gesagt der Bezug der Altersrente, möglich ist. Das Mitglied hat damit ein Höchstmaß an Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass der Bezug der Altersrente – gleich, ob regulärer, vorgezogener oder hinausgeschobener – nach den Satzungsvorschriften der NÄV keinen Hinderungsgrund darstellt, weiterhin ärztlich tätig zu sein und unbegrenzt Einkünfte zu erzielen.
Führen Sie nach Rentenbeginn Ihre ärztliche Tätigkeit fort, müssen Sie wissen, dass die NÄV ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges keine Beiträge mehr entgegennehmen darf.
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gilt, dass gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI vom Arbeitgebenden weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen – obwohl schon Rente bezogen wird. Die Zahlung erfolgt dann allerdings an die Deutsche Rentenversicherung Bund, unter Umständen, ohne dass das Mitglied hieraus Rentenansprüche erwirbt. Die Gesetzgebung will mit der entsprechenden Gesetzesvorschrift vermeiden, dass Unternehmen Vollrentnerinnen oder Vollrentner weiter beschäftigen, um Kosten einzusparen, anstatt den Arbeitsplatz durch jüngere Angehörige des Berufsstands neu zu besetzen.
Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mit Kassenzulassung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenzulassung über die Regelaltersgrenze hinaus.