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Ab dem 01.01.2023 verpflichtet der Gesetzgeber Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch zu stellen.

Das elektronische Antragsverfahren gilt nur für neue Beschäftigungsverhältnisse, für die ab dem 01.01.2023 ein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse, für die bereits vor dem 01.01.2023 eine Befreiung ausgesprochen oder beantragt wurde, sind nicht betroffen. Eine erneute Antragstellung in elektronischer Form ist in diesen Fällen nicht erforderlich!

Wir leiten Ihren digitalen Antrag ebenfalls elektronisch mit dem erforderlichen Bestätigungsvermerk an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Von dort wird Ihnen ein entsprechender Befreiungsbescheid zugehen, und zwar

  • rückwirkend ab Beginn des jeweiligen Anstellungsverhältnisses, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG eingeht, oder
  • ab dem Eingangstag des Befreiungsantrages bei der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG, wenn obige 3-Monatsfrist verstrichen ist.

Beiträge, die vor dem Befreiungstermin an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sind, können nicht auf die NORDRHEINISCHE ÄRZTEVERSORGUNG übertragen werden. Sofern Beitragszeiten von weniger als 60 Kalendermonaten vorhanden sind, kann ggf. der Arbeitnehmeranteil auf schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet werden.

Eine Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Gunsten der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG ist entsprechend möglich.

Die Entscheidung über die Befreiung trifft immer die Deutsche Rentenversicherung Bund, sodass verbindliche Auskünfte durch die NORDRHEINISCHE ÄRZTEVERSORGUNG über die Befreiungsfähigkeit einer Tätigkeit nicht erteilt werden können.

Sollten Sie bei der Beurteilung der Tätigkeit, ob es sich um eine ärztliche oder nichtärztliche Tätigkeit handelt, Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein in Verbindung zu setzen.