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Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 - AZ: B 12 R 3/11 R - erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und die konkret ausgeübte Tätigkeit. Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist daher - erneut - ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Dies gilt unter Zugrundelegung des genannten Urteils auch für Tätigkeitswechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses, das heißt, wenn bei dem gleichen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausgeübt wird als diejenige, für die ursprünglich eine Befreiung ausgesprochen wurde. Dies gilt immer dann, wenn es sich um eine „wesentliche“ Änderung des Aufgabenbereiches handelt. Dies ist in jedem Fall dann zu bejahen, wenn keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird.