Zur Startseite Zur Startseite

Zum 1. Januar 2005 haben die berufsständischen Versorgungswerke deutschlandweit in ihren Satzungen das sogenannte „Lokalitätsprinzip“ umgesetzt. Dies bedeutet, dass Rentenansprüche grundsätzlich dort erworben werden, wo die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.

Verändert sich nur Ihr Wohnsitz innerhalb des Kammerbereiches und Ihre Tätigkeit wird weiterhin ununterbrochen im Bereich der Ärztekammer Nordrhein ausgeübt, ändert sich in der Regel nichts in Bezug auf Ihre Mitgliedschaft.

Auch die Verlegung Ihres Wohnsitzes an einen Ort außerhalb des Kammerbereichs Nordrhein hat, solange Sie weiterhin im Kammerbereich Nordrhein tätig sind, in den meisten Fällen keine Auswirkungen.

Nur wenn Sie uns über einen Anschriftenwechsel und eintretende berufliche Änderungen so früh wie möglich in Kenntnis setzen, ist gewährleistet, dass Sie rechtzeitig alle wichtigen Informationen erhalten und vor Fristversäumnissen geschützt sind. Am schnellsten können Mitglieder der NÄV die Änderungen über das Mitgliederportal mitteilen. Das Versorgungswerk übernimmt die Informationen dann direkt in die Stammdaten.

Was ist bei einem Umzug in Bezug auf das Versorgungswerk zu tun?

Bitte teilen Sie uns so früh wie möglich den Zeitpunkt des Umzuges und Ihre neue Adresse mit.

Falls sich aufgrund des Umzuges Ihre Bankverbindung ändert und es besteht ein Lastschriftverfahren für Ihre Beiträge, vergessen Sie bitte nicht, uns auch den Kontowechsel mitzuteilen.

Informieren Sie uns über jede Veränderung Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Hierzu gehört nicht nur die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, sondern zum Beispiel auch die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung oder Reduzierung der ärztlichen Tätigkeit, die Ausübung einer Nebentätigkeit und der Wechsel von einer angestellten Tätigkeit in die freiberufliche Tätigkeit.

Geben Sie uns bitte immer auch den Zeitpunkt der Änderung bekannt.

Falls Sie Ihre Tätigkeit aus familiären Gründen ändern, um sich beispielsweise der Kindererziehung oder einer zu pflegenden Person zu widmen, bitten wir Sie, uns dies auch mitzuteilen.

Was ist, wenn mit dem Wohnortwechsel auch ein Tätigkeitswechsel oder eine berufliche Veränderung verbunden ist?

Der Tätigkeitswechsel in einen anderen Kammerbereich hat in der Regel eine Beendigung Ihrer Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung zur Folge. Gegebenenfalls kommt die Überleitung von Beiträgen an ein anderes Versorgungswerk für Sie infrage.

Die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung ist bei Verlassen des Kammerbereiches Nordrhein nur dann möglich, wenn und solange keine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk in Deutschland besteht.

Ich verlege meinen Wohnsitz in einen anderen Kammerbereich und übe keine ärztliche Tätigkeit aus:

Solange Sie aufgrund Ihres Umzuges nicht beitragspflichtiges Pflichtmitglied eines anderen Versorgungswerkes in Deutschland werden, können Sie die Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf Antrag freiwillig fortsetzen. Das heißt: Wenn aufgrund anderweitiger Kammermitgliedschaft zum dortigen Versorgungswerk zwar eine Pflichtmitgliedschaft besteht, jedoch keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und daher keine Beiträge gezahlt werden müssen, kann die Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung freiwillig fortgesetzt werden. Diese Möglichkeit entfällt, sobald im neuen Kammerbereich eine ärztliche Tätigkeit aufgenommen wird, da diese dem Grunde nach eine Beitragspflicht auslöst.

Wird die freiwillige Mitgliedschaft nicht fristgemäß beantragt oder wird die freiwillige Mitgliedschaft beendet, können Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich lediglich anhand der tatsächlich erbrachten Versorgungsabgaben. Dies hat insbesondere ein Absinken der Anrechte bei Berufsunfähigkeit zur Folge, da im Versorgungsfall von der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine sogenannten „Hinzurechnungszeiten“ in Ansatz gebracht werden. Gegebenenfalls erfolgt jedoch eine Gewährung durch den neu zuständigen Versorgungsträger, sodass Nachteile vermieden werden.

Durch den Kammerwechsel ist jetzt ein anders Versorgungswerk für mich zuständig. Kann ich meine bisher an die Nordrheinische Ärzteversorgung gezahlten Beiträge mitnehmen?

Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft besteht nach § 17 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung die Möglichkeit, die bisher geleisteten Beiträge an das neu zuständige Versorgungswerk überzuleiten. Überleitungsabkommen bestehen mit allen auf Gesetz beruhenden ärztlichen Versorgungswerken in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Antrag auf Überleitung der Beiträge muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im neu zuständigen Kammerbereich gestellt werden.

Eine Überleitung ist möglich, sofern Sie das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden. Es kommt hierbei ausdrücklich auf die Beitragsmonate, nicht auf die Mitgliedschaftsmonate an.

Für den Fall der Überleitung muss berücksichtigt werden, dass nicht Rentenanwartschaften übertragen werden, sondern die geleisteten Versorgungsabgaben, die bei dem neu zuständigen Versorgungswerk gegebenenfalls andere Anwartschaften auslösen. Hier empfiehlt sich eine vorherige Vergleichsberechnung beim neu zuständigen Versorgungsträger.

Werden die Beiträge nicht übergeleitet, gehen diese nicht verloren. Sie erhalten später im Versorgungsfall hieraus Leistungen von der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Im Laufe eines Erwerbslebens kann es also durchaus dazu kommen, dass aufgrund ärztlicher Tätigkeiten in verschiedenen Kammerbereichen später Renten von mehreren Versorgungswerken bezogen werden.

Welche Auswirkungen hat ein Umzug in Verbindung mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland?

Bei einem Umzug und Tätigkeitswechsel ins Ausland ist grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung möglich. Hierfür muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft schriftlich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft sind Beiträge gemäß § 23 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu leisten.

Wird eine freiwillige Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung nicht gewünscht beziehungsweise wird die freiwillige Mitgliedschaft beendet, können Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich lediglich anhand der tatsächlich erbrachten Versorgungsabgaben. Dies hat insbesondere ein Absinken der Anrechte bei Berufsunfähigkeit zur Folge, da im Versorgungsfall von der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine sogenannten „Hinzurechnungszeiten“ in Ansatz gebracht werden.

Weitere Informationen zum Thema Umzug haben wir hier für Sie zusammengefasst.