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Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung befreien lassen. Sie zahlen dann den Beitrag an die Nordrheinische Ärzteversorgung, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu entrichten hätten.

Sind für die Befreiung Fristen zu beachten?

Der elektronische Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung gestellt werden.

Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung aus.

Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 3/10 des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist, an die Nordrheinische Ärzteversorgung zu entrichten.

An diesen Beiträgen, die aufgrund einer doppelten Mitgliedschaft an das Versorgungswerk zu entrichten sind, beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.

Gilt eine bereits ausgesprochene Befreiung auch bei einem Beschäftigungswechsel?

Nein, für jedes neue Beschäftigungsverhältnis ist erneut ein elektronischer Befreiungsantrag zu stellen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert. Danach müssen Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.

Grund für diese Änderung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine – zeitlich – begrenzte Rechtswirksamkeit zugesprochen hat, die auf die jeweilige Beschäftigung, für die eine Befreiung seinerzeit einmal ausgesprochen worden ist, beschränkt ist. Damit wurde eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben.

Der neue Befreiungsantrag muss daher innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen ärztlichen Tätigkeit vom Mitglied gestellt werden, damit keine Doppelmitgliedschaft eintritt.

Formulare und Merkblätter zur Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie hier.