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Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente beträgt 60 Prozent des Rentenanspruchs des Mitglieds zum Todeszeitpunkt. Verstirbt das Mitglied vor Rentenbeginn, ist die Bezugsgröße dessen Berufsunfähigkeitsanspruch.

Wurde die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds oder nach Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, wird eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur dann gewährt, wenn die Ehe mindestens für die Dauer von drei Jahren bestand.

Die für Witwen und Witwer bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner, wenn das Mitglied nach dem 31. Dezember 2010 gestorben ist.

Eine Anrechnung des eigenen Rentenanspruchs oder anderer Einkommen findet durch die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht statt.