Zur Startseite Zur Startseite

Wird eine freiwillige Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung nicht gewünscht beziehungsweise wird die Mitgliedschaft kraft Satzung beendet, können Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich anhand der tatsächlich erbrachten Versorgungsabgaben. Eine Folge davon ist auch, dass die Anrechte bei Berufsunfähigkeit absinken, da im Versorgungsfall von der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine sogenannten Hinzurechnungszeiten in Ansatz gebracht werden. Gegebenenfalls kann der neu zuständige Versorgungsträger die Hinzurechnungszeiten gewähren, sodass das Mitglied Nachteile vermeidet.