FAQ für angestellte Mitglieder
1. Ich bin angestellt tätig. Warum bekomme ich die Mahnung und nicht mein Arbeitgeber?
Antwort: Sie sind unser Mitglied und damit Beitragsschuldner der NÄV, nicht Ihr Arbeitgeber. Fehlen Beiträge, wenden wir uns an Sie als Zahlungspflichtigen. Sie bekommen daher die Mahnung.
2. Was sind die häufigsten Gründe für den Beitragsrückstand?
Antwort:
- Dem Arbeitgeber liegt der Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – kurz DRV-Bescheid – nicht vor. Haben Sie Ihren Arbeitgeber über die Befreiung informiert? Sie haben von der Deutschen Rentenversicherung extra ein zusätzliches Exemplar vom DRV-Bescheid erhalten, das für den Arbeitgeber bestimmt ist. Ihr Arbeitgeber derzeit erhält weder von der Deutschen Rentenversicherung noch von der NÄV automatisch Informationen über die Befreiung.
Bitte legen Sie den DRV-Bescheid schnellstmöglich Ihrem Arbeitgeber vor und wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Arbeitgeber.
- Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen den Arbeitgeberanteil mit Ihrem Gehalt aus und führt nicht an Ihrer Stelle die Beiträge an die NÄV ab. Dies ergibt sich aus Ihrer Gehaltsabrechnung. In diesem Fall müssen Sie die Beiträge – Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil - an die NÄV entrichten.
Bitte prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung und wenden Sie sich bei Unklarheiten an Ihren Arbeitgeber.
3. Der Arbeitgeber muss doch die Beiträge für mich abführen, oder? Warum besteht ein Beitragsrückstand?
Antwort: Ihr Arbeitgeber kann, muss aber nicht unmittelbar die Beiträge für Sie an die NÄV abführen. Er ist lediglich verpflichtet, den Arbeitgeberanteil zu leisten. Er kann Ihren Arbeitnehmeranteil von Ihrem Gehalt einbehalten und diesen zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil an Ihrer Stelle an uns entrichten. Er kann alternativ Ihnen den Arbeitgeberanteil mit Ihrem Gehalt auszahlen. In diesem Fall sind die Beiträge insgesamt unmittelbar von Ihnen an die NÄV abzuführen.
4. Können Sie mir den Befreiungsbescheid der DRV zuschicken?
Antwort: Nein, der vollständige Bescheid liegt uns nicht vor. Die NÄV erhält von der Deutschen Rentenversicherung lediglich eine elektronische Information über die Befreiung.
Bitte fordern Sie den Befreiungsbescheid direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an.