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Jedes Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung hat einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Diese setzt ab der Regelaltersgrenze von derzeit 67 Jahren ein. Für die Geburtsjahrgänge bis 1970 gelten Übergangsregelungen.

Das Versorgungswerk hat die Altersrente so geregelt, dass die Mitglieder ihren Start in den dritten Lebensabschnitt flexibel gestalten können.

Altersrente ohne Abstriche

Die Zahlung ist unabhängig davon, ob die Mitglieder weiterhin arbeiten oder über andere Renten- oder Pensionsansprüche und sonstiges Vermögen verfügen. Eine Anrechnung solcher Einkünfte auf die Rente der NÄV findet nicht statt.

Vorgezogene Altersrente

Mitglieder können frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Rente gehen.

Ausnahme: Bestand bereits vor dem 1. Januar 2012 die Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung oder in einer anderen deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtung, kann die vorgezogene Altersrente schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Wird die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, reduzieren sich die Anrechte um einen versicherungsmathematischen Abschlag. Die Kürzung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und den bis dahin tatsächlich geleisteten Versorgungsabgaben.

Aufgeschobene Altersrente

Jedes Mitglied kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze – derzeit 67 Jahre – für maximal drei Jahre den Start der Rente aufschieben, sofern keine Beitragsrückstände bestehen. Eine solche Verschiebung bewirkt einen versicherungsmathematischen Zuschlag, also eine höhere Versorgungsleistung. Beitragszahlungen sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze allerdings nicht mehr möglich.