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Die Rentenzahlungen an Hinterbliebene eines Mitglieds sind gestaffelt und bezogen auf die Rentenanwartschaft beziehungsweise den jeweiligen Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds.

  • 60 Prozent: die Rente für Witwen/Witwer oder für Hinterbliebene eingetragener Lebenspartnerschaften
  • 30 Prozent: die Rente für Vollwaisen
  • 15 Prozent: die Rente für Halbwaisen

Keine Anrechnung von Einkommen

Etwaige eigene Einkommen der hinterbliebenen Ehegatten oder Hinterbliebenen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften werden auf die Hinterbliebenenrenten nicht angerechnet. Das Versorgungswerk geht hier einen anderen Weg als die gesetzliche Rentenversicherung.

Sterbegeld

Im Todesfall eines Mitglieds erhält dessen Witwe/Witwer oder dessen eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise dessen eingetragener Lebenspartner ein Sterbegeld in Höhe von maximal zwei Monatsrenten. Gibt es keine Hinterbliebenen im vorstehenden Sinne, kann das Sterbegeld von demjenigen, der die Bestattungskosten des Mitglieds getragen hat, geltend gemacht werden.

Abfindung

Bei Neuverheiratung des hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners erhält diese Person auf Antrag eine Abfindung. Diese Zahlung ist eine Kompensation für den Verlust der Hinterbliebenenrente.