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Das Fundament für die Tätigkeit des Versorgungswerkes ist § 6a Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020.

Die Satzung des Versorgungswerkes ist von der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 HeilBerG NRW beschlossen und durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden. Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung am 14. November 2020 mit Wirkung zum 30. Januar 2021 geändert.

Die Versicherungs- und allgemeine Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk übt gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen (Landesversicherungsaufsichtsgesetz – VAG NRW) vom 20. April 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2019, das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen aus. Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist gemäß § 3 Abs. 2 VAG NRW die Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung des Geschäftsbetriebes und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder.