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Als berufsständisches Versorgungswerk gehört die Nordrheinische Ärzteversorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung zur ersten Säule des deutschen Altersvorsorgesystems. Die Errichtung des Versorgungswerkes erfolgte auf landesrechtlicher Grundlage. Im Fall der NÄV ist dies das Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW). Aufsichtsführende Behörde ist nach dem Landesversicherungsaufsichtsgesetz (VAG NRW) das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.