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Sie ziehen aus einem anderen Kammerbereich zu? Sollten Sie bisher Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen sein, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die dort gezahlten Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung übertragen, sofern mit der abgebenden Versorgungseinrichtung ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht und die Voraussetzungen dafür vorliegen.