Grundsätzlich besteht für alle Personen in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Wird eine Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk bezogen, ist bei der Krankenversicherung Folgendes zu beachten:
- Leistungsbeziehende, die auch eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bekommen und für eine bestimmte Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren – also eine Vorversicherungszeit besteht – sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert.
- Fehlen die Vorversicherungszeiten, kann eine freiwillige Versicherung möglich sein. Rentenbeziehende, die von der KVdR ausgenommen oder befreit sind, müssen sich in der privaten Krankenversicherung absichern.
- Die aus dem Rentenbezug des Versorgungswerkes zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vom Rentenbeziehenden selbst in voller Höhe zu tragen.