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Seit dem 1. Januar 2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus

  • Altersrenten,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • Renten wegen Todes

geändert.

Rentnerinnen und Rentner müssen seit 2005 einen vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen. Unter Bruttorente ist der Betrag vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu verstehen. Der verbleibende Posten ist der steuerfreie Teil der Rente.

Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Er ändert sich also nicht mehr.

Kommt es zu Rentenerhöhungen, gilt Folgendes: Die Beträge, um die sich die Rente infolge einer gesetzlichen Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.