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Sofern Mitglieder im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 – also bevor die steuerrechtlichen Änderungen in Kraft traten – an die Nordrheinische Ärzteversorgung mindestens zehn Jahre Versorgungsabgaben oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, gilt gegebenenfalls die sogenannte Öffnungsklausel.

Dies bedeutet: Der Rentenanteil, der auf den oberhalb des Höchstbeitrages liegenden Beiträgen beruht, wird steuerlich begünstigt.

  • Die genannten Voraussetzungen liegen bereits aufgrund der Zahlungen an die Nordrheinische Ärzteversorgung vor:
    Dann ist im Rentenbescheid eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt als Anlage beigefügt.
  • Die genannten Voraussetzungen liegen aufgrund der Zahlungen an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht vor:
    Eventuell erfüllt ein Mitglied die Vorgaben aber trotzdem, weil neben der NÄV-Mitgliedschaft auch bei einem anderen Versorgungsträger, etwa der Deutschen Rentenversicherung, berücksichtigungsfähige Beiträge entrichtet wurden. Dann könnten die genannten Voraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung erfüllt sein.
    In diesem Fall benötigt die Nordrheinische Ärzteversorgung vom entsprechenden Versorgungsträger eine Aufstellung der tatsächlich jährlich gezahlten Beiträge. Hierbei muss ausdrücklich bescheinigt sein, dass es sich bei den aufgelisteten Zahlungen um Beiträge handelt, die für die Öffnungsklausel (Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen sind.