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Ja. Das Versorgungswerk kann nach dem HeilBerG i. V. m. der Satzung des Versorgungswerkes von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Festsetzung der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

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